Satzung

Vereinssatzung der Deutsch – Französischen Gesellschaft Neubrandenburg e.V.

In der Fassung vom 08.03.2011

Satzung

§1

1) Der Verein fuhrt den Namen Deutsch – Französische Gesellschaft Neubrandenburg e.V., Verein zur Pflege kommunaler Partnerschaft.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Neubrandenburg, Die Geschäftsadresse ist die des Präsidenten.

3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2

1) Der Verein bezweckt die Pflege von Kontakten mit den Bürgern Frankreichs, insbesondere der Partnerstädte Neubrandenburgs in Frankreich: Neuvers und Villeneuve.

2) Die Vereinsarbeit zielt auf Völkerverständigung und soll zur Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern und damit zur Friedenssicherung und Entspannung dienen.

3) Alle Aktivitäten sollen zur zwischenmenschlichen Begegnung der Völker beitragen, das Wissen über andere Volker mehren und die Einsicht in die Vorteile friedlichen Zusammenlebens der Völker vertiefen. Hierzu zählen u.a. Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Forderung der Begegnung zwischen Deutschen und Franzosen in Deutschland und Frankreich sowie der Austausch von Informationen über Deutschland und Frankreich.

3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne steuerbegünstigter Zwecke lt. Abgabenordnung.

4) Eine Änderung des Vereinszwecks ist ausgeschlossen.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2) Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und das Statut anerkennt.

3) Fordernde Mitglieder können Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen, Gremien von Parteien und Organisationen sowie Vereinigungen, Institute und territoriale Verwaltungen und Personen werden, die den Verein finanziell unterstützen oder auf andere Art fördern wollen.

4) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben.

5) Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die durch den Vorstand bestätigt wird. Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

6) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, Tod oder Ausschluss, Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Jahresende möglich. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblichst gegen das Statut verstoßt, die Arbeit des Vereins behindert bzw. den Interessen des Vereins schadet.

7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Einspruchsrecht besteht; der Ausschluss wird rechtsgültig nach Bestätigung der Mitgliederversammlung.

8) Die Rechte des Mitglieds am Vermögen des Vereins erloschen mit Ende der Mitgliedschaft.

§5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§7

1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr zusammen trifft und alle 3 Jahre in geheimer Abstimmung den Vorstand wählt.

2) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, d.h. wenn die Mitglieder schriftlich (mindestens 20 Tage vor der Versammlung) mit Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden.

3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung betreffen:

– Entgegennahme und Bestätigung des Arbeits- und Kassenberichtes des Vorstandes Entlastung und Neuwahl des Vorstandes bei Wahlen

– Angelegenheiten des Vereins, deren Behandlung die Mitgliederversammlung für erforderlich hält.

4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Statusänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins von 3/4 erforderlich.

5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder diese schriftlich verlangt.

6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

7) Protokolle zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung unterzeichnet der Vorstand.

§8

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, der sich mindestens zusammensetzt:

– Präsident(in)

– Stellvertreter(in)

– Schatzmeister(in)

Der Vorstand des (Präsident, Stellvertreter und Schatzmeister) und zwei Revisoren werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder auf anwesenden Mitglieder. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins zwischen den Jahresversammlungen, und er vertritt den Verein öffentlich und im Rechtsverkehr.

Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied zu paraphieren. Vertretungsberechtigt ist der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§9

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Neubrandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.